Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 01.März 2011 (BGH II ZR 16/10) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beitritt eines Kommanditisten zu einer Publikumsgesellschaft (GmbH & Co. KG) wirksam ist (Anmerkung: Es geht um den Beitritt im Rahmen eines Fonds), wenn die Beitrittserklärung von der persönlichen haftenden Gesellschafterin zwar im Namen der Gesellschaft angenommen wird, aber in dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag nur eine Bevollmächtigung für den Abschluss von Aufnahmeverträgen im Namen der Mitgesellschafter vorliegt.
Die Beklagte zu 1 war Initiatorin, der Beklagte zu 2 Gründungskommanditist der Windpark T. GmbH und Co. KG C. und Geschäftsführer ihrer Komplementärin. Die Beklagten zu 3 und 4 waren mit der Werbung von Anlegern beauftragt. Die Kläger sind der Gesellschaft im Jahr 2001 als Kommanditisten beigetreten. Sie verlangen Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen mit der Begründung, der Prospekt weise verschiedene Fehler auf.
Der BGH erklärt, dass die Prospekthaftung im weiteren Sinn als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu den Anlegern anknüpft. Weiterhin erklärte er, dass die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt wird.
Im hier vorliegenden Fall ergibt die Auslegung der Willenserklärungen, dass die Komplementärin die Vertragserklärungen der Beitrittswilligen im Namen aller Gesellschafter und somit auch im Namen des Beklagten zu 2 als Gründungskommanditisten angenommen hat.
Der BGH führt aus, dass bei Publikumsgesellschaften (Anmerkung: GmbH & Co. KG) regelmäßig die persönlich haftende Gesellschafterin bevollmächtigt wird, nach ihrer Wahl mit weiteren Kommanditisten deren Beitritt zur Gesellschaft zu vereinbaren. Das erforderliche Einverständnis der übrigen Gesellschafter mit dem Eintritt neuer Gesellschafter kann in einem solchen Fall im Voraus im Gesellschaftsvertrag erteilt werden.
Im hier vorliegenden Fall erfolgte die Annahme der Beitrittserklärung der Kläger im Zeichnungsschein zwar durch Leistung der Unterschrift räumlich über der Firma der Fondsgesellschaft nebst Zusatz „vertreten durch die „E.“ GmbH. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der unterzeichnende Vertreter die Beitrittserklärung im Namen der Kommanditgesellschaft angenommen hat.
Schließt der Komplementär den Aufnahmevertrag „namens der Publikumskommanditgesellschaft“ ab, kann das nach dem objektiven Erklärungswert als ein Handeln sowohl im Namen der Kommanditgesellschaft als auch im Namen der Auftraggeber verstanden werden.
Bei der Auslegung kommt es auf den objektiven Inhalt der Erklärung des Vertreters an. Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Der Inhalt des hier vorliegenden Beitrittsvertrages, vor allem die ausdrückliche Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag und der zum Ausdruck kommende übereinstimmende Wille der Vertragsschließenden, auf dieser Grundlage die Kommanditistenstellung begründen zu wollen, lassen erkennen, dass der jeweilige Beitrittsantrag der Kläger nach seinem objektiven Erklärungsinhalt gegenüber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft als den richtigen Adressaten abgegeben werden sollte und der Vertretene den Antrag im Namen der Gesellschafter für diese angenommen hat. Hierfür spricht vor allem im vorliegenden Fall, dass die Vorgehensweise durch die der persönlich haftenden Gesellschafterin im Gesellschaftsvertrag erteilte Vollmacht gedeckt ist und der Gesellschaftsvertrag bestimmt: „Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Annahme der Beitrittserklärung namens aller Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt.“ Zu einer Annahme der Beitrittserklärung im Namen der Fondsgesellschaft war die Komplementärin gerade nicht befugt.
