Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2011 (BGH VII ZR 133/10) mit der Frage zu beschäftigen, ob das werkvertragliche Kündigungsrecht des Bestellers gem. § 649 Satz 1 BGB durch eine Mindestvertragslaufzeit und ein im Vertrag vorgesehenes außerordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen wird und woran sich die Vergütung gem. § 649 Satz 2 BGB bemisst.
Die Klägerin befasst sich gewerblich mit der Erstellung von Internetseiten. Sie schloss mit dem Beklagten am 28. März 2008 einen „Internet-System-Vertrag“ ab. Gegenstand der Leistung waren die Recherche der Verfügbarkeit und die Registrierung der Wunschdomain, die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation durch Webdesigner, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Webpräsenz, das „Hosten“ der Website und Mailbox auf dem Server der Klägerin und weitere Beratung und Betreuung. Als Vertragslaufzeit waren 36 Monate vereinbart. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sahen nur ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2009 kündigte der Beklagte den Vertrag gem. § 649 Satz 1 BGB. Die Klägerin beansprucht mit Ihrer Klage insbesondere die Anschlussgebühr und das monatliche Entgelt für die ersten beiden Vertragsjahre nebst Zinsen.
Der BGH erklärt, dass es sich bei einem „Internet-System-Vertrag“ um einen Werkvertrag handelt.
Beim Werkvertrag besteht für den Werkunternehmer ein Vergütungsanspruch gegen den Besteller, gem. § 631 Abs. 1 2. Hlbs. BGB. Dieser Anspruch wird durch eine Kündigung für die Zukunft aufgehoben.
Der BGH erläuterte in seiner Entscheidung, dass die Kündigung vom 30. Juni 2009 wirksam ist. § 649 Satz 1 BGB wurde im hier vorliegenden Fall durch die Vereinbarungen der Parteien nicht ausgeschlossen. § 649 Satz 1 BGB gestattet dem Besteller jederzeit zu kündigen, da keine Leistung mehr erbracht werden soll, wenn das Interesse des Bestellers wegfällt. Das Vergütungsinteresse des Werkunternehmers wird durch § 649 Satz 2 BGB ausreichend geschützt. Somit wird § 649 Satz 1 BGB hier nicht ausgeschlossen. Weiterhin ist das Kündigungsrecht nach § 649 Satz 1 BGB zumindest nicht ausgeschlossen, wenn zur Vertragsauslegung allein herangezogen werden kann, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
Außerdem erklärte der BGH in dieser Entscheidung, dass es für die Berechnung des Vergütungsanspruches nach § 649 Satz 2 BGB nicht auf vereinbarte Zahlungsmodalitäten, wie z.B. Ratenzahlung, ankommt. Maßgeblich ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der Vereinbarung entspricht. Damit ist gemeint, dass, wenn eine Kalkulation des Werkunternehmers vorliegt und dieser bei Beginn des Vertrages viele Leistungen erbringt, diese auch zu ersetzen sind. Dieses gilt auch dann, wenn bei einem hypothetischen Fortgang des Vertrages, diese Leistungen erst später abgegolten worden wären. Der Werkunternehmer muss seine Kalkulation vorlegen und kann dann insbesondere die tatsächlichen Leistungen vom Besteller gem. § 649 Satz 2 BGB verlangen.
(Anmerkung: Ab dem 01. Januar 2009 wird § 649 BGB um Satz 3 ergänzt: „ Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.“)
