Janert Rechtsanwälte
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Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 01.März 2011 (BGH II ZR 83/09) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Feststellungsklage auf Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gegen die Gesellschaft (und nicht gegen die Gesellschafter) gerichtet werden kann, wenn dieses nicht im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Weiterhin beschäftigte sich der BGH mit der Frage, wann bei einer Gesellschaft das kapitalgesellschaftsrechtliche System übernommen wird.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin Kommanditistin der I. GmbH & Digitaldruck E. KG (im folgenden DDE) und der I. GmbH & Data Security E. KG (im folgenden DSE). Persönlich haftende Gesellschafterin beider Gesellschaften ist die Beklagte zu 2, eine GmbH, deren Gesellschafter die Beklagte zu 1 und die Klägerin sind. Weitere Kommanditistin der DDE und DSE ist jeweils die Beklage zu 1, eine GmbH. Deren Alleingesellschafter und –geschäftsführer ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Auf der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der DDE, DSE und der Beklagen zu 2 wurde allein mit Stimmen der Beklagten zu 1 jeweils der Ausschluss der Klägerin aus den Kommanditgesellschaften und die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2 beschlossen. In den Gesellschaftsverträgen der DDE und DSE ist jeweils folgendes vereinbart: „Ein Gesellschafterbeschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten durch Klage angefochten werden. …“ und außerdem „Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem er nach § 140 HGB als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen werden könnte …“. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält die Satzung der Beklagten zu 2 bezüglich der Einziehung der Geschäftsanteile.

Der BGH führte aus, dass die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht wird, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist. Ob das kapitalgesellschaftsrechtliche Klagesystem übernommen wurde, hängt von der Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregel §§ 133, 157 BGB ab.

Hier ist die Auslegung der Gesellschaftsverträge der DDE und DSE nicht eindeutig. Die Anfechtungsfrist weist auf die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems hin. Allein die Worte „anfechten“ und „Anfechtung“ bedingen jedoch keine zwingende Auslegung dahingehend. Die geringe Zahl der Gesellschafter spricht nicht für die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems. Der gleichzeitig zu den Verträgen der DDE und DSE geschlossene Gesellschaftsvertrag der GmbH beinhaltete explizit die Regelung, dass die Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft gerichtet werden muss. Die Verträge der DDE und der DSE beinhalten dies nicht. Weiterhin spricht gegen die kapitalgesellschaftsrechtliche Auslegung, dass sich die Beklagten auf Gerichtsentscheidungen und nicht auf die Gesellschaftsverträge der DDE und DSE beriefen. Die Gesellschaftsverträge beinhalten keine eindeutige Regelung, auf die sich die Beklagten hätten berufen können.

Weiterhin führt der BGH aus, dass ein wichtiger Grund für einen Ausschluss oder eine Einziehung im Sinne der Gesellschaftsverträge dann gegeben ist, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Die Ausschließung kommt nur als „ultima ratio“ (als letzte Lösung) in Betracht, nämlich dann, wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann.